Digitale Gesundheit

Mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) den Vorsprung im Bereich digitaler Versorgung ausbauen und den digitalen Fortschritt weiter gestalten

28.01.2022

Das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) umfasst mittlerweile 28 Anwendungen, die Patienten Zugang zu modernen und digitalen Therapien gewähren. DiGA sind Medizinprodukte, deren “Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht” und “bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer” die Eigenschaften von Medizinprodukten (93/42/EWG) “unterstützen”. (§33a SGB V)

Diese Definition sieht eindeutig zwei Szenarien vor, die festlegen, wie DiGA einen positiven Versorgungseffekt (pVE) für den Patienten erzeugen können.

  • Patient nutzt Anwendung unabhängig von seinem Arzt bzw. Behandler und daraus resultiert ein positiver Versorgungseffekt
  • Patient nutzt Anwendung gemeinsam mit seinem Arzt bzw. Behandler und aus diesem Zusammenspiel resultiert ein positiver Versorgungseffekt


Hybrider Versorgungsansatz für DiGA durch den Gesetzgeber vorgesehen

Das im zweiten Szenario aufgezeigte Zusammenwirken zwischen Leistungserbringer und Patienten bei der Nutzung von DiGA wird auch als hybrider Ansatz bezeichnet und ist durch den Gesetzgeber klar vorgesehen. Die Vorteile dieses Ansatzes liegen dabei auf der Hand. Zum Beispiel ermöglicht eine DiGA, die den regelmäßigen digitalen Austausch therapierelevanter Informationen zwischen Arzt und Patient vorsieht, gemeinsame Therapieevaluationen und -entscheidungen auf Basis einer besseren Informationsgrundlage zu treffen. Ein solcher Ansatz orientiert sich weiterhin an bestehenden Behandlungsstrukturen und ist folglich leichter in die Regelversorgung zu implementieren.

Die Integration von DiGA in die Versorgung durch Leistungserbringer,, wie sie gesetzlich vorgesehen wurde, ist bisher noch nicht präsent in der Praxis angekommen. Besonders um die Akzeptanz der Behandler zu steigern und bessere Versorgungsresultate  im Sinne der Patienten zu erzielen, ist es wünschenswert, dass bald DiGA mit einer tieferen Integration in die Versorgungspfade zugelassen werden.

Zusätzlich werden von Leistungserbringern im Kontext des Einsatzes einer DiGA erbrachte Leistungen inkonsistent definiert und erstattet, obwohl dies rechtlich vorgesehen ist. Zum Beispiel ist bisher keine einzige spezifische Abrechnungsziffer für eine vorläufig zugelassene DiGA festgelegt worden. Dies erschwert eine effektive Integration von DiGA in den Versorgungsalltag, die den hybriden Ansatz verfolgen.


Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung für hybriden Ansatz müssen in der Praxis klar aufeinander abgestimmt werden

Damit das volle Potenzial digitaler Gesundheitsanwendungen, die eine gemeinsame Nutzung durch Patienten und Leistungserbringer vorsehen, realisiert werden kann, müssen die rechtlichen Bestimmungen in der Praxis klar ausgelegt und umgesetzt werden. Der positive Versorgungseffekt einer DiGA sollte dabei ganzheitlich betrachtet und nach klaren, den Gesetzen entsprechenden Kriterien bewertet werden.

Ärzte und Behandler nehmen für die Realisierung dieser positiven Versorgungseffekte häufig eine entscheidende Rolle ein. Demzufolge sollten ihre im Rahmen der Nutzung einer DiGA erbrachten Leistungen erstattet werden. Dies ist notwendig, damit DiGA möglichst schnell in der Praxis Anwendung finden und den Versicherten zugute kommen. 

Zuletzt benötigen DiGA-Hersteller sowie Leistungserbringer als auch Patienten Klarheit hinsichtlich der rechtlichen und praktischen Umsetzung des hybriden Ansatzes. Daher sollte der DiGA-Begriff im Sinne der Patienten und einer hybriden und besseren Versorgung unbedingt weiter gefasst werden - nicht zuletzt, um weitere Innovationen zügig und niedrigschwellig zu ermöglichen.

Eine weitere relevante Stellungnahme zu diesem Thema des Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung ist hier zu finden.


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